Die Satzung des DFK

Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention (DFK)

(in der ab 19.05.2010 geltenden Fassung)

Präambel

Kriminalität trifft die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar.

Es gilt, die Möglichkeiten der Prävention in möglichst großem Umfang zu nutzen. Diese Aufgabe stellt sich nicht nur Bund, Ländern und Kommunen, sondern allen gesellschaftlichen Kräften. Ziel ist es, der Kriminalität durch vorbeugende Maßnahmen Einhalt zu gebieten, die durch Kriminalität entstehenden Schäden zu verringern und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken.

Alle gesellschaftlichen Kräfte sind aufgerufen, ihren Beitrag zur Kriminalprävention zu leisten. Die Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention setzt sich zum Ziel, diese Kräfte zu gemeinsamer Verantwortung zusammenzuführen.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention (DFK)“. Sie kann die Kurzbezeichnung „DFK“ verwenden.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bonn.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kriminalprävention in allen Aspekten.

(2) Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Maßgabe ihrer Beschlüsse insbesondere

  1. durch Empfehlungen auf nachhaltige Maßnahmen zur Kriminalitätsvorbeugung hinwirken;
  2. in der Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit den Medien um Verständnis und Unterstützung für die Kriminalprävention werben;
  3. die Aus- und Fortbildung in der Kriminalprävention fördern und initiieren,
    etwa Fachtagungen und Symposien durchführen;
  4. Maßnahmen der Erziehung, Volks- und Berufsbildung auf dem Gebiet der Kriminalprävention fördern und initiieren;
  5. sich auf nationaler und internationaler Ebene am Meinungs- und Erfahrungsaustausch beteiligen;
  6. die wissenschaftliche Forschung über Ursachen, Erscheinungsformen und Häufigkeit der Kriminalität fördern;
  7. kriminalpräventive Aktionen und Projekte fördern und initiieren.

(3) Die genannten Maßnahmen kann die Stiftung unmittelbar selbst oder unter Einschaltung von Hilfspersonen i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung durchführen. Darüber hinaus kann sie auch Mittel zur Durchführung der Maßnahmen durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen oder auch in Kooperation mit diesen Körperschaften treten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Förderung der Kriminalprävention, der Wissenschaft und Forschung). Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Anfangsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Zustiftungen sind zulässig. Der Vorstand kann ihre Annahme verweigern. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn der Erblasser keine Verwendung dieser Zuwendungen für die Erfüllung des Stiftungszwecks vorgeschrieben hat.

(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2) Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften der Abgabenordnung über das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht dies zulassen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind unentgeltlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus geborenen und gekorenen Mitgliedern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Geborene Mitglieder sind die Vertreter der Stifter (Gründungsstifter und Zustifter), die mindestens 20.000 Euro zum Stiftungsvermögen beigetragen haben, sowie die Vertreter des Saarlandes und des Landes Bremen.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Stifter werden vertreten:

  1. der Bund durch bis zu fünf Mitglieder der Bundesregierung,
  2. die Länder durch je ein Mitglied ihrer Regierungen,
  3. die übrigen Stifter durch je eine von ihnen benannte Person.

Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 aus seinem Regierungsamt endet dessen Mitgliedschaft im Kuratorium. An seine Stelle tritt der Amtsnachfolger/die Amtsnachfolgerin oder das vom Bund oder Land neu benannte Mitglied der Regierung.

(4) Das Kuratorium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der geborenen Mitglieder weitere Organisationen und Institutionen einladen, je einen Vertreter als gekorenes Mitglied in das Kuratorium zu entsenden; das Kuratorium kann in gleicher Weise Einzelpersonen, z. B. Wissenschaftler zur Teilnahme als gekorene Mitglieder einladen.

Im Hinblick auf die gesamtgesellschaftliche Ausrichtung der Stiftung soll das Kuratorium Organisationen der Kommunen, der Religionsgemeinschaften und des Sozialbereiches einladen. Die Einladung kann nur binnen sechs Monaten angenommen werden. Die Mitgliedschaft eines gekorenen Vertreters endet, wenn das Kuratorium dies mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der geborenen Mitglieder beschließt.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums können sich im Falle der Verhinderung vertreten lassen.

(6) Ein Mitglied des Kuratoriums scheidet aus, sobald an seiner Stelle ein neues Mitglied benannt wird.

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium kann dem Vorstand Schwerpunkte der Arbeit der Stiftung empfehlen.

(2) Es kann dem Präsidium Vorschläge für Empfehlungen zur Kriminalprävention, die sich an alle Institutionen, Einrichtungen und Personen richten können, unterbreiten.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Präsidentin/Präsidenten und als Stellvertreter eine/n erste/n und eine/n zweite/n Vizepräsidentin/Vizepräsidenten (Präsidium). § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt auch für die Mitgliedschaft im Präsidium. Eine gleichzeitige persönliche Mitgliedschaft im Präsidium und im Vorstand ist ausgeschlossen.

(4) Das Kuratorium wählt die drei Mitglieder des Vorstandes und aus deren Mitte die/den Vorsitzende/n des Vorstandes und das geschäftsführende Vorstandsmitglied.

(5) Das Kuratorium entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Diese ist zu erteilen, wenn die von diesem durchgeführten Maßnahmen dem Stiftungszweck gedient haben und die Regelungen über das Stiftungskapital, die Vermögenserträge und die Zuwendungen von ihm beachtet wurden.

§ 9 Beschlüsse des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen, die mindestens einmal jährlich stattfinden sollen.

(2) Die geborenen Mitglieder des Kuratoriums haben eine Stimme für je 20.000 Euro Stiftungseinlage des von ihnen vertretenen Stifters, mindestens jedoch eine Stimme. Die gekorenen Mitglieder haben Stimmrecht nur für Beschlüsse nach § 8 Abs. 1 und 2, und zwar eine Stimme je Mitglied. Die Vertreter des Bundes können nur einheitlich stimmen; widersprüchlich abgegebene Stimmen sind ungültig.

(3) Mitglieder des Kuratoriums, die zugleich Mitglieder des Vorstandes sind, sind bei Entscheidungen über die Entlastung des Vorstandes nicht stimmberechtigt.

(4) Das Kuratorium beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder, bei Beschlussfassung in Sitzungen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen der geborenen Mitglieder des Kuratoriums (Absatz 2 Satz 1) vertreten ist.
Beschlüsse, die nicht in Sitzungen gefasst werden, bedürfen der Schriftform. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur in Sitzungen gefasst werden.

(5) Die/der Präsident/in beruft die Sitzungen des Kuratoriums und des Präsidiums ein und leitet sie.

(6) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Präsidium

(1) Das Präsidium beschließt unter Berücksichtigung von Vorschlägen des Kuratoriums und des Vorstandes Empfehlungen zur Kriminalprävention, die sich an alle Institutionen, Einrichtungen und Personen richten können. Im Benehmen mit dem Vorstand spricht es für die Stiftung in der Öffentlichkeit.

(2) Das Präsidium entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

§ 11 Vorstand

(1) Das geschäftsführende Vorstandsmitglied vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung einer gesetzlichen Vertreterin / eines gesetzlichen Vertreters. Es ist Stellvertreterin/Stellvertreter der/des Vorstandsvorsitzenden. Im Falle der Verhinderung wird das geschäftsführende Vorstandsmitglied von der/dem Vorstandsvorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung vom weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

(2) Ein Mitglied scheidet aus dem Vorstand aus, sobald das Kuratorium an seiner Stelle ein anderes Mitglied wählt. Scheidet ein Mitglied aus anderen Gründen aus, so wählt der Vorstand an seiner Stelle ein neues Mitglied.

(3) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse, die nicht in Sitzungen gefasst werden, bedürfen der Schriftform.

(4) Der Vorstand erledigt alle Aufgaben der Stiftung, soweit sie nicht dem Kuratorium zugewiesen sind.

Er allein entscheidet über:

  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
  2. die Annahme oder Ablehnung von Zustiftungen und Spenden;
  3. den jährlichen Finanzplan und dessen Änderung;
  4. die Feststellung des Jahresberichtes und Jahresabschlusses.

(5) Die/der Vorstandsvorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er spricht für die Stiftung in der Öffentlichkeit; § 10 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Beisitzer

Der Vorstand wählt mindestens zwei Beisitzer. Diese unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit, insbesondere bei der Durchführung von Projekten. Der Vorstand entscheidet über das Ende der Tätigkeit eines Beisitzers.

§ 13 Beratende Gremien

Der Vorstand kann beratende Gremien, z.B. einen Beirat aus Mitgliedern von kommunalen und Landespräventionsgremien einsetzen. Die Mitglieder des Kuratoriums können hierzu Vorschläge unterbreiten.

§ 14 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit der Organe der Stiftung. Sie untersteht den Weisungen des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes.

§ 15 Satzungsänderungen

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes von Kuratorium und Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums. Anschließend sind die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und die Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde einzuholen.

(2) Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls gemeinnützig im Sinne der Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und von der zuständigen Finanzbehörde als solcher anerkannt sein.

(3) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, entscheiden das Kuratorium und der Vorstand entsprechend Abs. 1. Anschließend ist die Genehmigung der obersten Stiftungsaufsichtsbehörde einzuholen.

§ 16 Auflösung und Zusammenschluss der Stiftung

Das Kuratorium und der Vorstand können gemeinsam die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd nachhaltig zu erfüllen oder sonstige Umstände dies erfordern; § 15 Abs.1 Satz 2 dieser Satzung gilt entsprechend. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 17 Vermögensanfall

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an eine vom Kuratorium zu beschließende andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.

(2) Der Beschluss darf nicht vor der Zustimmung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§ 18 Aufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§ 19 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung oder den Zusammenschluss der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 20 (gegenstandslos)

§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.